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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: 20 W 472/02
Rechtsgebiete: GBO, WEG
Vorschriften:
GBO § 78 | |
WEG § 12 I | |
WEG § 26 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss
Entscheidung vom 19.08.2003
In der Grundbuchsache
betreffend den im Wohnungsgrundbuch von Hausen des Amtsgerichts Offenbach Band 124, Blatt 4389 unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Hausen, Flur ... , Flurstück ... , Hof- und Gebäudefläche, S...straße..., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und dem Keller im Aufteilungsplan bezeichnet mit der Nummer ...,
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.11.2002 am 19.08.2003 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei sowohl für das Verfahren der weiteren Beschwerde als auch des Erstbeschwerdeverfahrens.
Mit Zwischenverfügung vom 27.09.2002 (Blatt 9/7 d. A.) hat das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung von dem Beteiligten zu 1) auf den Beteiligten zu 2) von der Genehmigung des Verwalters und der Vorlage einer gültigen Verwalterbestellung in öffentlich beglaubigter Form abhängig gemacht. Die von den Antragstellern vorgelegte Zustimmungserklärung der K... und K... GbR hat das Grundbuchamt nicht für ausreichend erachtet, da die Bestellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwalterin nichtig sei. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung ist erfolglos geblieben, da nach Auffassung des Landgerichts auch die Entscheidung des BGH NJW 2001,1056 ff.= NZM 2001, 299, in der die Rechts- und Parteifähigkeit der BGB- Gesellschaft anerkannt wurde, nichts an der mangelnden Handlungsfähigkeit geändert habe. Deshalb sei an der bisher einhelligen, grundlegend in der BGH-Entscheidung BGHZ 107, 268 = NJW 1989, 2059 vertretenen Auffassung festzuhalten, dass eine BGB-Gesellschaft nicht zur Verwalterin nach dem WEG bestellt werden könne.
Die gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegte weitere Beschwerde haben die Antragsteller wiederum mit der neuen BGHRechtsprechung begründet und darauf verwiesen, dass danach der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch nicht die Handlungsfähigkeit als rechtlich selbständige Einheit abgesprochen werden könne. Die Identität der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter könne auch trotz fehlender Registerpublizität durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages geklärt werden, ebenso die Vertretungsverhältnisse. In Erledigung der Zwischenverfügung vom 27.09.2002 haben die Antragsteller beim Grundbuchamt eine neue Genehmigung der K... Hausverwaltungen GmbH vom 18.03.2003 vorgelegt, die im März 2003 als Verwalterin bestellt worden war. Nach erfolgter Eigentumsumschreibung am 23.07.2003 haben die Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt, was ergänzend dahin auszulegen ist, dass das Rechtsmittel auf die Kostentragungspflicht beschränkt wird.
Mit dieser Beschränkung ist die zunächst zulässig eingelegte weitere Beschwerde nach § 78 GBO statthaft (KG Rpfleger 1988, 359; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1991, 1209; Senat, Beschluss vom 02.11.2001 20 W 429/2000-; BayObLG E 1993, 137; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1375; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 78, Rdnr. 8; Bauer/Budde: GBO, § 78, Rdnr. 14, § 77, Rdnr. 5). Durch die nachträgliche Behebung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses und Vollzug des Antrags auf Eintragung der Eigentumsumschreibung ist die Hauptsacheerledigung eingetreten. Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung bildet das beanstandete Eintragungshindernis den Verfahrensgegenstand, weshalb nach Beseitigung dieses Hindernisses keine Sachentscheidung mehr ergehen kann. Es ist vielmehr nur noch über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden, soweit es sich auf die beanstandete Zwischenverfügung bezieht (OLG Frankfurt am Main, aaO.; BayObLG, aaO.; OLG Düsseldorf, aaO.; Demharter, aaO., § 1, Rdnr. 56; Bauer/ Budde, aaO., § 77 Rdnr. 10).
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bedurfte es keiner Entscheidung, da die Beteiligten keine unterschiedliche Entscheidung anstrebten bzw. kein Rechtschutzbedürfnis mangels unterschiedlicher anwaltlicher Vertretung ersichtlich ist.
Gerichtskosten fallen lediglich infolge der die Beschwerde zurückweisenden landgerichtlichen Entscheidung an, da sowohl das amtsgerichtliche Erinnerungsverfahren als auch das Verfahren der weiteren Beschwerde gerichtsgebührenfrei sind ( § 11 Abs. 4 RPflG, § 131 Abs. 2 KostO). Für das landgerichtliche Verfahren ist an der Kostenfolge des § 131 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KostO nicht festzuhalten, da die weitere Beschwerde ohne Erledigung der Hauptsache nach der für die zu treffende Kostenentscheidung nur summarisch erforderlichen Überprüfung der Erfolgsaussichten (vgl. Bauer / Budde, aaO., § 77 Rdnr. 8) nicht offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dies folgt bereits daraus, dass zwar soweit ersichtlich zu der Frage der Eignung einer BGB-Gesellschaft nach der Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der (Außen-) GbR vom 29.01.2001 keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, in der Literatur (Palandt/Bassenge: WEG, § 26 Rdnr. 2; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 26 Rdnr. 9; Drasdo NZM 2001, 258, 259; Lautner MittBayNot2001, 425, 436; Steinmann in Das Grundeigentum 2001, 1663) aber die Auffassung im Vordringen ist, wonach in Folge dieser Entscheidung die rechtsfähige Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Wohnungseigentumsverwalter sein kann.
Ende der Entscheidung
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